„Verdoppelt die Wachen!” – hilfloses Worthülsengeklapper aus Politschranzenmäulern
Terroranschlag in Solingen. Drei Tote, mehrere Verletzte. Die Reaktionen aus der politischen Kaste waren so vorhersehbar wie peinlich. Geheuchelte Betroffenheit, Warnungen vor der Vereinnahmung durch Rääächts und prompte Demos für Vielfalt und Toleranz. Habe ich etwas vergessen? Ja, natürlich fordern unwissende Politdarsteller wieder einmal die Verschärfung des Waffenrechts. Geht’s noch? Dieses hilflose Absondern von Worthülsen und Textbausteinen hat etwas von einem Western. Nächtliches Lagerfeuer. Irgendwo ein Geräusch, das die Männer am Feuer aufschrecken lässt. Was war das? Keiner weiß es, aber dann der Klassiker: „Verdoppelt die Wachen!” Weil ein irrer Mörder, der eigentlich gar nicht (mehr) in Deutschland sein dürfte, in einer Asylunterkunft, zu der eigentlich gar keinen Zutritt mehr haben dürfte, dort ein Küchenmesser klaute und damit auf Besucher eines „Festivals der Vielfalt” einstach, soll den Deutschen und deren „Gästen” nun das (Mit-)Führen jeglicher Messer verboten werden. Ein krachend gescheiterter grüner Wirtschaftsminister namens Robert Habeck begründet seine Forderung nach einem generellen Messerverbot mit den Worten: „Wir leben ja nicht mehr im Mittelalter.” Wäre dieser Mann einer sachlichen Erwiderung würdig, könnte man ihn darauf hinweisen, dass das Mittelalter dank einer gründlich verfehlten Politik in unseren Breiten nicht erst seit 2015 mit Macht wieder Einzug hält.
Aber zurück zum Thema. Das deutsche Waffengesetz gehört zu den weltweit restriktivsten Gesetzen dieser Art. Außerdem ist es – typisch für deutsches Gesetzeswerk – nicht auf Verständlichkeit optimiert. Lustig: Im Zuge der wiederkehrenden Änderungen des Gesetzestextes sind gleich mehrere Verweise innerhalb des WaffG nicht mehr korrekt. Noch schlimmer ist es bei Verweisen auf Anlagen. Nur gut, dass es die Fehlermeldung 404 nicht bei gedruckten Gesetzen gibt.
Wer sich der Lektüre des WaffG hingibt, muss leidensfähig sein und sich durch Kreuz- und Querverweise hangeln. Außerdem sollte er auch noch die Allgemeine Waffengesetzverordnung und die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zur Hand haben. Das klingt kompliziert? Ist es auch. Das führt dazu, dass in einigen mir bekannten Fällen die zuständigen Aufsichtsbehörden im Zweifelsfall bei in der Region tätigen Jagdschulen nachfragen, wie denn wohl dieser und jener Passus im Regelwerk zu deuten sei. Es führt aber auch dazu, dass selbst Polizeibeamte in Fragen des Waffenrechts erschreckende Wissenslücken aufweisen. Wer mal schmunzeln möchte: Mein bisher schönstes Erlebnis mit unwissenden Bundespolizisten habe ich hier aufgeschrieben.
Aber zurück zum Thema: Auch diejenigen, die nichts zu verbergen haben und weder Sportschütze noch Jäger sind, sollten ein paar Grundzüge des Waffenrechts kennen. Um es überschaubar zu halten, beschränke ich mich hier ausschließlich auf Messer, weil dieses Thema aktuell durch allerlei Politkerhirneköpfe blubbert. Nach derzeitigem Stand ist der Besitz von Messern „ohne Nachweis eines Bedürfnisses” erlaubt, sofern es sich dabei nicht um „Verbotene Gegenstände” im Sinne des WaffG handelt. Zu dieser Kategorie zählen Messer die auf Knopf- oder Hebeldruck durch Federkraft (Springmesser) oder durch Schwerkraft (Fallmesser) hervorschnellen und festgestellt werden können. Verboten sind außerdem Messer mit querstehendem Griff (Faustmesser), sofern man weder Jäger noch Kürschner „im Dienst” ist sowie Messer mit zweigeteiltem, klappbarem Griff. Genau, das sind die Butterfly-Messer, mit denen insbesondere aisatische Missetäter gern herumfuchteln. Kleiner Exkurs: Interessant ist, dass auch Katapulte (Zwillen) mit Armstütze zu den verbotenen Gegenständen zählen. Man muss kein Rechtshistoriker sein, um den Grund dafür zu erkennen. Brokdorf und die Anti-Akw-Bewegung lassen schön grüßen.
Nochmal zum Mitmeißeln für Polizisten und schnellbesohlte Schreiberlinge bei MadSack & Co.: Verbotene Gegenstände heißen so, weil sie verboten sind. Schon ihr Besitz ist strafbar. Man sollte sie also nicht in der Schreibtischschublade herumliegen haben, wenn die Staatsmacht 6.00 Uhr Einlass begehrt. Alle anderen Messer darf man besitzen, an die Wand hängen, in der Wohnzimmervitrine zu Schau stellen und sogar damit vor dem offenen Fenster posieren. Das ist noch nicht bis zum letzten Streifenhörnchen und Haltungsjournalisten durchgesickert, entspricht aber der (noch) gültigen Rechtslage.
Wer (wie ich) ein Faible für die Kunst der Messerschmiede hat und deren (nicht verbotene) Produkte sammelt, darf das und benötigt dafür auch keine Genehmigung. Insofern fallen auch all die Polizeiberichte, in denen es sinngemäß heißt, dass „in der Wohnung des Beschuldigten vier Messer und eine Machete” gefunden wurden, unter die Kategorie „Behördlicher Bullshit”. Das gilt ebenso für die stolzen Erfolgsmeldungen, in denen das Auffinden eines Luftgewehrs verkündet wurde. Auch dieses darf man (sofern keine Hochenergiewumme) einfach so besitzen und damit sogar in seiner Wohnung bzw. auf seinem Grundstück schießen, sofern sichergestellt ist, dass die Projektile nicht die Grenzen der Wohnung oder der eigenen Länderei verlassen.
Aber zurück zum Thema: Sobald ich meine heimische Sphäre verlasse, werden die Karten im lustigen Messerspiel neu gemischt. Dann nämlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob ich ein Messer im abgeschlossenen Köfferchen bei mir trage oder ob ich es mal ebenso aus dem Ärmel oder Hosenbund hervorzaubern könnte, es also im juristischen Sinne „führe”. Nach § 42 WaffG dürfen Messer u.a. bei Volksfesten, Vergnügungen, Messen, in Kinos und Theatern und bei allerlei anderen Veranstaltungen nicht geführt werden, sofern man dafür keine Ausnahmegenehmigung besitzt und diese am Mann hat. Immerhin: Köchen, Fleischer und anderen Berufsmesserern wird ein berechtigtes Interesse zugestanden, das sie berechtigt, messerbestückt über den Marktplatz zu laufen.
Alles klar soweit? Dann wird es jetzt noch verzwickter: Wir kommen zu meinem erklärten Lieblingsparagraphen im Waffengesetz, dem § 42a. Dieser verbietet das Führen u.a. von Anscheinswaffen (also z.B. der Deko-Ak47) in der Öffentlichkeit, von Oppas altem Husarensäbel sowie – jetzt wird es spannend – von Einhandmessern und Messern mit über 12 cm Klingenlänge. Dieser Paragraph erhält seine besondere Würze durch die Ausnahmen. Dazu heißt es u.a. : Das Verbot gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Als solches benennt das WaffG u.a. die Berufsausübung, die Brauchtumspflege und den Sport. Soll heißen: Messerwerfer, Kommunalgardisten und Angler dürfen ihre Mordwerkzeuge führen (und Langstreckenläufer folglich auch). Noch ein Schmankerl für die Liebhaber des unfreiwilligen juristischen Humors: Lt. § 42a, Absatz 2, Satz 2 gilt das Verbot des Führens dieser Gegenstände nicht, sofern diese in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Genau diese Art der gesicherten Unterbringung bedeutet aber, dass eine Waffe sich nicht im direkten Zugriff befindet und somit nicht geführt wird. Im Klartext: Es ist nicht verboten, eine Waffe, die man nicht führen darf, nicht zu führen. Armes Deutschland.
Wer sich bis hierher durchgekämpft hat, kann sicher ein wenig nachvollziehen, wie kompliziert das deutsche Waffenrecht ist, auch wenn ich den Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen komplett ausgespart habe. Hinzu kommt, dass das Gesetz es Ländern an mehreren Stellen einräumt, ihrerseits schärfere Regeln vorzugeben, so z.B. in §42, Absatz 6, Satz 2, Klingenlängen über 4 cm zu verbieten u.v.m.
Wenn nun die schon mit ihrem Tagesgeschäft hoffnungslos überforderte Poliker daherkommen und eine Verschärfung des Waffenrechts fordern, zeigt mir das in erster Linie, dass genau diese Politiker keine, absolut keine Ahnung vom geltenden Recht haben und ohne Sinn und Verstand strengere Regeln fordern. Selbst ein verschärftes WaffG würde niemals einen Attentäter abhalten „entsprechendes Werkzeug” mit sich zu führen. Wer andere Menschen erstechen, erschlagen, in die Luft sprengen, plattfahren oder auf andere Weise final von dieser Welt fegen will, schert sich nämlich nicht um deutsche Paragraphen.
Ein Schmankerl hätte ich noch: Wer nun auf die Politik hört, seine gewetzten Messer daheim lässt und zum Erntedankfest oder Weihnachtsmarkt eine Schutzweste unterzieht, die ihn gegen Messerangriffen gegen Oberkörper und Hals etwas unempfindlicher macht, gerät ebenfalls in Konflikt mit dem Gesetz. Nein, diesmal nicht mit dem WaffG, sondern mit dem Versammlungsgesetz. Dieses verbietet in § 17a „Schutzwaffen” und andere Gegenstände, die „den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers
von Hoheitsbefugnissen abzuwehren”. Zu den Schutzwaffen zählen nach aktueller Rechtsprechung übrigens auch Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Tauchermasken, Helme, verstärkte Basecap, der (beim Boxen getragene) Mundschutz und sogar Plastikfolie.
Wie wäre es denn damit, zuerst die vorhandenen Gesetze durchzusetzen? Ach nö, höre ich es vielstimmig jaulen. Der Aufwand, der Ärger, die Kosten und dann noch die Gefahr, als Rassisten gescholten zu werden. Dann quälen wir doch lieber den deutschen Michel noch ein wenig.
Schalten wir nun wieder zum klassischen Western. In diesem Sinne: Verdoppelt die Wachen! -ad
PS.: Die beiden Messer im Foto zu diesem Beitrag stammen aus meiner kleinen Sammlung und bleiben dort, denn beide fallen unter das Verbot des Führens nach § 42a WaffG und sind mir fürs „berechtigte Interesse ”als Notfallmesser beim Laufen zu schwer.
Das rechte Messer ist ein Einhand-Taschenmesser von Haller im schmucken XXL-Format. Klinge 15 cm, Gesamtlänge 32 cm, ein sehr schönes Stück, das, wenn man es versehentlich in die Tasche eines Sakkos steckt, ein gutes Gegengewicht zu einem Smartphone in der Tasche auf der anderen Seite darstellt.
Das linke Messer ist ein besonderes Schmankerl. Es ist das Kampfmesser der Devil’s Brigade. Das V-42 hat einen Griff aus gepressten Lederscheiben und läuft in einem spitz zulaufenden Schlagstück aus. Eine dünne Lederpolsterung unter dem leicht gebogenen Parierelement sollte Verletzungen beim Zustoßen verhindern. Die beschichtete Klinge aus dem nicht rostfreien Kohlenstoffstahl SK-85 ist beidseitig geschliffen und weist im Bereich des Ricasso eine geriffelte Daumenauflage auf. Das nenne ich Ergonomie beim Feindkontakt. Noch heute ziert dieser legendäre Dolch das Wappen der Special Forces der US Army.
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